- Beitritt
- I. Genossenschaftsrecht:Begriff für die Beteiligung am wirtschaftlichen Zweck und Kapital einer ⇡ Genossenschaft. Der B. bedarf einer schriftlichen Erklärung mit der Verpflichtung des Genossen, die im Statut bestimmten Einzahlungen auf den ⇡ Geschäftsanteil zu leisten und ggf. die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse bis zur festgesetzten ⇡ Haftsumme bzw. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Summe zu erbringen (§§ 15, 15a, 15b GenG).II. Zwangsversteigerungsverfahren:Der B. ist für den Inhaber eines Rechts an einem Grundstück oder Schiff zur Vermeidung von Nachteilen erforderlich, wenn das Recht des ⇡ betreibenden Gläubigers seinem Recht im ⇡ Rang vorgeht und dieses damit unterzugehen droht. Der B. erfolgt durch Antrag an das Vollstreckungsgericht; er muss die Voraussetzungen des Antrags auf ⇡ Anordnung der Zwangsversteigerung erfüllen. Das Gericht entscheidet über Zulassung (durch ⇡ Beitrittsbeschluss) oder Nichtzulassung des B.III. Zivilprozessordnung:⇡ Intervention.IV. Finanzgerichtsordnung:Über die ⇡ Beiladung hinausgehende Möglichkeit der Beteiligung am gerichtlichen Verfahren.- Fälle: a) Der Bundesfinanzminister kann dem Revisionsverfahren beitreten, wenn das Verfahren eine auf ⇡ Bundesrecht beruhende ⇡ Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht betrifft.- b) Entsprechendes gilt für die oberste Landesbehörde bei von den Länderbehörden verwalteten Abgaben oder Rechtsstreitigkeiten über Landesrecht (§ 122 FGO).
Lexikon der Economics. 2013.